Zorflex - die erstattungsfähige Wundauflage
Das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.10.2024 I Nr. 324, gibt den Rahmen für Erstattung durch die gesetzlichen Krankenversicherungen vor.
Der § 31 SGB V regelt den Versorgungsanspruch für Verbandmittel, die medizinisch notwendig sind. Diese umfassen Gegenstände, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Exsudat aufzusaugen oder beides gleichzeitig zu leisten (§ 31 Abs. 1a SGB V). Erfasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren. Ergänzende Eigenschaften wie das Feuchthalten der Wunde, das Binden von Gerüchen oder eine antimikrobielle Wirkung führen nicht dazu, dass ein Produkt seine Eigenschaft als Verbandmittel verliert, solange keine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung im Körper entfaltet wird.
Die Arzneimittel-Richtline (AM-RL) zuletzt am 22. November 2024 geändert (Bundesanzeiger BAnz AT 15.01.2025 B2) und in Kraft getreten am 16. Januar 2025, präzisiert die Vorgaben des SGB V durch eine detaillierte Beschreibung und Listung erstattungsfähiger Produkte.
Laut AM-RL §53 Absatz 3 sind auch solche Produkte mit ergänzenden Eigenschaften als Verbandmittel verordnungsfähig, deren Hauptwirkung in den vorgenannten Eigenschaften liegt. Mindestvoraussetzung ist, dass die Produkte überhaupt geeignet sind, diese Zwecke zu erfüllen; ein ergänzend notwendiger Verband ist unschädlich. Diese ergänzenden Eigenschaften schaffen ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im menschlichen Körper eine mögliöchst physiologische und damit die natürliche Wundheilung unterstützende Umgebung (ergänzende Eigenschaft). Die Richtlinie listet erlaubte ergänzende Eigenschaften auf, welche das Binden von Gerüchen (3.) und eine antimikrobielle Wirkung (4.) erlauben, solange diese die vorgenannten Bedingungen erfüllen und keine eigene therapeutische Wirkung erzielen.
Eine beispielhafte Zusammenstellung von Produktgruppen, die regelhaft als Verbandmittel in diesem Sinne anzusehen sind, ist der Richtlinie als Anlage Va Teil 2 angefügt. Aktivkohlehaltige Wundauflagen sind dort explizit unter den erlaubten ergänzenden Eigenschaften im Abschnitt „Gerüche binden“ und „Wundexüsudat bindend /Antimikrobiell“ aufgeführt.
Dementsprechend sind auch die ausschließlich aus Aktivkohle bestehenden Zorflex Wundauflagen weiter erstattungsfähig, denn sie bedecken die Wunde und binden (in geringem Umfang) Exsudat gemäß den Forderungen nach §52. Ihre Eigenschaften „Geruchsbindung“ und „Antimikrobiell“ nach §53 Abs. 2 erreichen sie ohne aktiv durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Prozesse die physiologischen und pathophysiologischen Abläufe der Wundheilung zu beeinflussen, sie haben also keinen „therapeutischer Effekt“ nach §54 Abs. 2.
Aktivkohle wird explizit als zulässige Komponente von Wundauflagen zum Erreichen der erlaubten zusätzlichen Eigenschaften geruchsbindend und antimikrobiell aufgeführt (Anlage Va Teil 2).
Vorteile von Aktivkohle-Wundauflagen:
Für Sie als Fachkräfte in der Wundversorgung bieten Aktivkohle-Wundauflagen eine erstattungsfähige, qualitativ hochwertige Lösung mit einem breiten klinischen Nutzen. Ihre ergänzenden Eigenschaften verbessern die Wundheilung, erhöhen die Lebensqualität der Patienten und erfüllen gleichzeitig alle rechtlichen Anforderungen an erstattungsfähige Verbandmittel. In einem Markt, der zunehmend von bürokratischen Hürden geprägt ist, stellen Aktivkohle-Wundauflagen damit eine wirtschaftliche und effektive Wahl dar. Gemeinsam sorgen wir dafür, dass moderne Wundversorgung bezahlbar bleibt und Ihre Patienten optimal unterstützt werden.