Sprechstundenbedarf

Als Sprechstundenbedarf gelten Produkte, die der Arzt in einem nur geringen Umfang bei mehr als einem Patienten im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung anwendet und Produkte, die er für die Behandlung von Notfällen vorhalten muss. Diese Arzneistoffe, Verbandmittel und andere medizinisch-technische Mittel werden in den Sprechstundenbedarfsvereinbarungen aufgelistet und sind somit als Sprechstundenbedarf auf dem Rezeptmuster 16 verordnungsfähig.

Die Sprechstundenbedarfsvereinbarungen (SSB-Vereinbarungen) werden von den verschiedenen Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Landesverbänden der Krankenkassen abgeschlossen. Aktuell gibt es 17 verschiedenen SSB-Vereinbarungen, die sich zum Teil in den verordnungsfähigen Artikeln unterscheiden und somit auch bei der Erstattung von modernen Wundversorgungsprodukten als Sprechstundenbedarf verschiedene Möglichkeiten bieten. Wichtig ist es, immer die aktuellen Verordnungsgrundsätze der regional geltenden SSB-Vereinbarung zu beachten.

Der verordnete Sprechstundenbedarf ist nur für die ambulante Behandlung von Versicherten der an der SSB-Vereinbarung beteiligten Kostenträger zu verwenden, für z. B. Privatpatienten muss ein separater Sprechstundenbedarf vorgehalten werden.

Die über den Sprechstundenbedarf bezogenen Artikel dürfen nur in der Praxis oder gegebenenfalls während eines Hausbesuchs angewendet werden. Den Patienten dürfen keine Produkte zur weiteren Anwendung außerhalb der Praxis ausgehändigt werden. Produkte, die nur für einen einzelnen Patienten bestimmt sind, müssen über ein Einzelrezept auf den Namen des Patienten abgerechnet werden und zählen nicht zum Sprechstundenbedarf!

Grundsätzlich muss der Sprechstundenbedarf den Bedürfnissen der Praxis entsprechen und muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Behandlungsfälle stehen.

Die Verordnung erfolgt quartalsweise und hat die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit zu beachten, d. h. es sind Mengen und Verpackungsgrößen zu verordnen, die dem Bedarf eines Quartals entsprechen und die für die einzelne Praxis am wirtschaftlichsten sind.

Die Abrechnung des Sprechstundenbedarfs erfolgt mit dem in der jeweiligen SSB-Vereinbarung angegebenen Kostenträger. In der Regel ist dies die Krankenkasse mit den meisten Versicherten in der Region.

Der unten aufgeführten Übersicht können Sie Regionen-spezifisch entnehmen, welche der sanaFactur-Produkte als Sprechstundenbedarf verordnungsfähig sind. Des Weiteren finden Sie die Links zu den Homepages der Kassenärztlichen Vereinigungen und den dort veröffentlichten SSB-Vereinbarungen.

Alle Angaben ohne Gewähr.

Praxisabhägig, generell ist eine individuelle Klärung empfehlenswert!

Aktuelle Meldungen auf der jeweiligen Homepage beachten.